Stand Juni 2023
Präambel
Aus Gründen der einfacheren Lesbarkeit wird auf die geschlechtsneutrale Differenzierung, z.B. Beisitzer/innen, verzichtet. Entsprechende männliche Begriffe gelten im Sinne der Gleichbehandlung grundsätzlich für beide Geschlechter und sollen keine Diskriminierung darstellen.
§ 1
Name und Sitz
Der im Jahre 1949 gegründete Verein führt den Namen „Sportverein1949 Hering e.V.“ und hat seinen Sitz in Otzberg-Hering. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Darmstadt eingetragen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2
Zweck und Aufgaben
1. Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sportes und der sportlichen Jugendarbeit, der Kultur, Mundart und Brauchtumspflege, insbesondere durch Theaterveranstaltungen und Laienspiel.
2. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen verwirklicht. Dazu gehören auch der Bau und die Unterhaltung von Sportanlagen, sowie die Zuverfügungstellung seiner Räumlichkeiten für kulturelle Zwecke, zur Brauchtumspflege, für Theaterveranstaltung und Laienspiel.
§ 3
Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts ,,steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Verein fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.
4. Den Organen des Vereins werden Auslagen und Aufwendungen erstattet. Die Zahlung einer pauschalen Aufwandsentschädigung und die pauschale Auslagenerstattung sind zulässig.
5. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.
§ 4
Mitgliedschaft
Der Verein hat: a) ordentliche Mitglieder
b) Jugendmitglieder
c) Ehrenmitglieder
§ 5
Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.
2. Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand einen schriftlichen Aufnahmeantrag zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Der Vorstand entscheidet über jeden schriftlichen Aufnahmeantrag und teilt seine Entscheidung dem Antragsteller mit.
3. Gegen eine Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem Bewerber die Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet endgültig.
4. Die Mitglieder erkennen die Satzungen, Ordnungen und Bestimmungen des Vereins an.
5. Über die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft entscheidet die Mitgliederversammlung. Ehrenmitglieder haben alle Mitgliederrechte.
§ 6
Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod, Ausschluss oder durch Auflösung des Vereins.
- Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen zulässig.
- Durch Ausschluss aus wichtigem Grund. Wichtige Gründe sind insbesondere vereinsschädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten…
- Der Ausschluss aus dem Verein und die Streichung von der Mitgliederliste können auch erfolgen, sobald das Mitglied trotz zweimaliger Mahnung, an die zuletzt bekannte Adresse, 2 Jahre mit seiner fälligen Beitragszahlung in Verzug ist.
- Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet endgültig.
- Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar.
§ 7
Beiträge
- Der Mitgliedsbeitrag wird jährlich erhoben.
- Der Mitgliedsbeitrag sowie Sonderbeiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen.
- Der Vorstand kann in begründeten Fällen, Beiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
- Ehrenmitglieder können von der Zahlung von Beiträgen und Umlagen befreit werden.
§ 8
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
- a) die Mitgliederversammlung
- b) der Vorstand
§ 9
Mitgliederversammlung
- Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
- Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr, möglichst in der ersten Jahreshälfte statt.
- Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt unter Mitteilung der Tagesordnung durch den Vorstand spätestens zwei Wochen vor dem Termin durch Veröffentlichung im Otzberg-Boten, auf der Internetseite des Vereins sowie im Vereinsaushang. Alternativ erfolgt die Einladung schriftlich an jedes Mitglied unter Angabe der Tagesordnung an die letzte vom Mitglied bekanntgegebenen Adresse. Mitglieder, die dem Verein eine E-Mail-Adresse mitgeteilt haben, können auch elektronisch durch die Übermittlung einer E-Mail, an die zuletzt in Textform mitgeteilte E-Mail-Adresse geladen werden.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es
- der Vorstand beschließt,
- ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Vorstand beantragt.
- Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom vollendeten 16. Lebensjahr an.
- Die Entscheidungen der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
- Stimmenthaltungen bleiben für die Entscheidung unberücksichtigt.
- Über Anträge, die nicht in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens drei Tage vor der Versammlung schriftlich beim Vorstand des Vereins eingegangen sind. Dringlichkeitsanträge dürfen nur behandelt werden, wenn die anwesenden Mitglieder mit einer zwei Drittel Mehrheit beschließen, dass sie als Tagesordnungspunkte aufgenommen werden. Ein Dringlichkeitsantrag auf Satzungsänderung ist unzulässig.
§ 10
Vorstand
- Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus jeweils gleichberechtigten Vorstandsmitgliedern von mindestens drei und maximal 5 Personen. Jedes Mitglied dieses Vorstands kann den Verein gerichtlich und außergerichtlich vertreten und ist einzeln vertretungsberechtigt.
- Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung auf drei Jahre gewählt.
Die Amtsdauer des Vorstandes kann auch kürzer oder länger bemessen sein. Seine Mitglieder bleiben bis zur Wahl eines Nachfolgers im Amt. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds ist der Vorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu berufen. An dieser kann dann ein neues Vorstandsmitglied gewählt werden. - Vorstandsmitglieder müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben.
- Der Vorstand beruft die Sitzungen des Vorstands ein. Die Vorstandssitzungen sind. einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder aber dies von der Mehrheit der Vorstandsmitglieder verlangt wird.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit wird neu beraten und erneut abgestimmt, bis sich eine einfache Mehrheit ergibt.
- Für die Erledigung bestimmter Aufgaben kann der Vorstand Ausschüsse einsetzen.
- Der Vorstand bestimmt für die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter und einen Protokollführer.
§ 11
Protokollierung der Beschlüsse
- Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstands sowie der Abteilungsversammlung und der Ausschüsse sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen.
§ 12
Kassenprüfung
- Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung des Vereins auf drei Jahre gewählte Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Kassenführung die Entlastung des Vorstands.
§ 13
Ehrungen und Auszeichnungen
- Für über 25, 40, 50 und 60jährige Mitgliedschaft werden Mitglieder mit Urkunde und Präsent ausgezeichnet.
- Mitglieder, die sich besondere Verdienste im Sport und um den Verein erworben haben können vom Vorstand zur Auszeichnung durch den LSB, HFV oder HTB vorgeschlagen werden.
- Für außerordentliche Verdienste um den Verein kann ein ordentliches Mitglied auf Antrag durch die Mitgliederversammlung zum Ehrenmitglied ernannt werden. Für den Beschluss ist eine 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.
§ 14
Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
- Die Einberufung einer solchen Versammlung darf nur erfolgen, wenn:
a) der Vorstand diese einstimmig beschlossen hat, oder
b) diese von einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder
des Vereins schriftlich beantragt worden ist.
- Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
Sollte bei dieser außerordentlichen Mitgliederversammlung weniger als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, ist eine zweite außerordentliche Mitgliederversammlung innerhalb von vier Wochen einzuberufen, die dann mit einer Mehrheit von drei Vierteln der dann anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist. In der Einladung zu dieser weiteren Mitgliederversammlung ist unter gleicher Tagesordnung noch darauf hinzuweisen, dass diese Mitgliederversammlung, ohne Rücksicht auf die Mitgliederzahl des Vereins, mit drei Vierteln der dann anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist. - Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt sein Vermögen an die Gemeinde Otzberg mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Ortsteil Hering verwendet werden darf.
- Ist wegen Auflösung des Vereins oder Entziehung der Rechtsfähigkeit die Liquidation des Vereinsvermögens erforderlich, sind die zu diesem Zeitpunkt im Amt befindlichen Vorstandsmitglieder die Liquidatoren, es sei denn, die Mitgliederversammlung beschließt, unter Wahrung der Beschlussfähigkeit in §14, Absatz 3, die Einsetzung eines anderen Liquidators.
§ 15
Datenschutz
- Der Verein verarbeitet personenbezogene Daten seiner Mitglieder in automatisierter und nicht automatisierter Form. Diese Daten werden ausschließlich zur Erfüllung der in dieser Satzung genannten Zwecke und Aufgaben des Vereins verarbeitet, z. B. im Rahmen der Mitgliederverwaltung. Weitere Einzelheiten hierzu sind in der Datenschutzordnung des Vereins geregelt. Diese Datenschutzordnung ist nicht Bestandteil dieser Satzung. Für den Erlass, die Änderung und die Aufhebung der Datenschutzordnung ist der Vorstand zuständig. Die jeweils aktuelle Datenschutzordnung wird mit der Veröffentlichung auf der Internetseite des Vereins unter der Rubrik „Downloads“ für alle Mitglieder verbindlich.
Beschlossen durch die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung vom 29.06.2023.